Bundessubventionierung von auf eidg. Prüfungen vorbereitende Lehrgänge
Quellen:
- Auszüge Homepage des SBFI Thema Höhere Berufsbildung / Finanzierung / Informationen für Absolventinnen und Absolventen
- Berufsbildungsverordnung BBV Stand 15. September 2017
Übergangsregelung
- Wer einen Kurs besucht, der noch von kantonalen Subventionen profitiert, hat keinen Anspruch auf Bundesbeiträge. Die Kantone leisten letztmals Beiträge an Kurse, die bis zum 31. Juli 2017 begonnen haben. Für alle Kurse mit Beginn ab dem 1. August 2017 besteht Anspruch auf Bundesbeiträge.
- Wer einen Kurs besucht, der bislang nicht von kantonalen Subventionen profitiert, hat Anspruch auf Bundesbeiträge, sofern der Kurs nach dem 1. Januar 2017 begonnen hat.
- Telefonat 17.05.2018 mit Herrn Sahli von der Abwicklungsstelle Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidg. Prüfungen des sbfi Tel.-Nr. 0840 400 501 bezüglich unserer Lehrgänge mit vorbereitendem Zertifikatskurs 2016/2017 und Hauptkurs 2017/2018 (SIU, HR), zu Händen der Studierenden:
- Ein Dokument Rechnungsdetail ausstellen, dass die Kosten vorbereitender Zertifikatskurs / Hauptkurs differenziert.
- Je eigene Zahlungsbestätigung vorbereitender Zertifikatskurs / Hauptkurs.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die Kurse wurden:
- nicht kantonal subventioniert
- stehen auf der Meldeliste
- haben nach dem 1. Januar 2017 begonnen (wobei die Zahlung der Kursgebühren schon davor erfolgt sein darf)
- und schliessen nach dem 1. Januar 2018 mit einer eidg. Prüfung ab.
- Die Kurse müssen auf der Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) stehen.
Der Eintrag auf der Meldeliste des SBFI ist zwingend, damit die Absolvierenden ihren Anspruch geltend machen können. Als «vorbereitend» gelten:
- Kurse, die auf alle Prüfungsteile/Kompetenzbereiche (klassische Prüfung) oder alle Module (modulare Prüfung) vorbereiten;
- Kurse, die auf einzelne Prüfungsteile/Kompetenzbereiche oder Module vorbereiten;
- Kurse für Zulassungszertifikate, sofern diese in der Prüfungsordnung als Zulassungsbedingung vermerkt sind (z.B. Verbandszertifikat). Ausgeschlossen sind Kurse für Führerausweisprüfungen und andere Bewilligungsprüfungen/-verfahren, die nicht unmittelbar mit der eidgenössischen Prüfung zusammenhängen.
- Die anrechenbaren Kursgebühren übersteigen insgesamt CHF 1’000.–Berufsbildungsverordnung BBV vom 15.9.2017 Art. 66c.c
- Der Kursbeginn liegt max. 7 Jahre vor dem Entscheid über das Bestehen der Prüfung
Berufsbildungsverordnung BBV vom 15.9.2017 Art. 66c.b.2
- Das Subventionierungsgesuch muss innert 2 Jahre nach dem Entscheid über das Bestehen der Prüfung eingereicht werden
Berufsbildungsverordnung BBV vom 15.9.2017 Art. 66c.f
- Die Kurse müssen auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten.
Eidgenössische Prüfungen umfassen Berufsprüfungen («mit eidgenössischem Fachausweis») und höhere Fachprüfungen («mit eidgenössischem Diplom», «Diplomierte/r […]», «[…]-meister»). Im SBFI Berufsverzeichnis sind alle Prüfungen einsehbar.
- Die Kursgebühren müssen von den Absolvierenden persönlich an den Kursanbieter bezahlt worden sein.
Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die den Absolvierenden in Rechnung gestellt und von ihnen an die Kursanbieter bezahlt wurden. Von den Anbietern erhalten die Absolvierenden eine Zahlungsbestätigung über die von ihnen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren.
Die Absolvierenden können sich dennoch auch von ihren Arbeitgebenden, Branchenverbänden oder anderen Geldgebern finanziell unterstützen lassen (siehe > Was sollten Absolvierende bei der (Vor-)Finanzierung durch Dritte beachten?).
- Eine betreffende Zahlungsbestätigung darf nicht schon im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Verfahrens (um Vergünstigung) eingereicht worden sein
Berufsbildungsverordnung BBV vom 15.9.2017 Art. 66c.d
- Die eidgenössische Prüfung muss absolviert werden.
Die Absolvierenden müssen die Prüfung ablegen, damit sie ihren Anspruch geltend machen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht. Von der Prüfungsträgerschaft erhalten die Absolvierenden die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung (siehe auch > Können im Falle einer Wiederholung der eidgenössischen Prüfung Bundesbeiträge für weitere Kurse beantragt werden? und > Können im Falle eines Rücktritts oder Ausschlusses von der eidgenössischen Prüfung Bundesbeiträge beantragt werden?).
- Der steuerliche Wohnsitz muss in der Schweiz sein.
Die Absolvierenden müssen ihren steuerlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Beschlusses über das Bestehen der eidgenössischen Prüfung in der Schweiz haben (BBV 66c.a). Der Wohnsitz befindet sich dort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und wo sie ihre Schriften hinterlegt hat (Artikel 23 ZGB). Die Nationalität der Absolvierenden spielt keine Rolle. Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter haben ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz und haben entsprechend keinen Anspruch auf Bundesbeiträge.
Anrechenbare Kurskosten
- Anrechenbare Kursgebühren nach BBV 66f.3:
Alle Kursgebühren, die unmittelbar der Wissensvermittlung dienen. Im Artikel namentlich ausgeschlossen wurden Spesen für Reise, Verpflegung und Übernachtung.
- Sind die Kosten für Lehrmittel anrechenbar?
Die anrechenbaren Kursgebühren werden im Artikel BBV 66f geregelt, speziell im Artikel BBV 66f.3. Dort werden lediglich Spesen für Reise, Verpflegung und Übernachtung namentlich ausgeschlossen. Andere Hinweise, dass unmittelbar der Wissensvermittlung dienende Lehrmittel nicht anrechenbar wären, existieren nicht.
Gemäss Telefonat 17.05.2018 mit Herrn Sahli von der Abwicklungsstelle Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidg. Prüfungen des sbfi Tel.-Nr. 0840 400 501:
- sind Lehrmittel anrechenbar, wenn sie vom Ausbildungsinstitut beschafft und den Studierenden direkt (d.h. mit separater Rechnung oder als eigene Rechnungsposition auf einer Lehrgangsrechnung) oder indirekt (d.h. in den Lehrgangskosten inkludiert ohne separaten Ausweis als Rechnungsposition) in Rechnung gestellt werden.
- Nicht anrechenbar sind von den Studierenden selbst beschaffte und bezahlte Lehrmittel.
- Werden auch die Prüfungsgebühren der eidgenössischen Prüfungen finanziert?
Nein. Die Durchführung der Prüfungen wird bereits zu 60 bis 80 Prozent vom Bund an die Prüfungsträger subventioniert.
Wann können Absolvierende die Bundesbeiträge beantragen?
Die Absolvierenden beantragen die Bundesbeiträge im Normalfall nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung. Die Kursgebühren müssen also vorfinanziert werden. Die Vorfinanzierung erfolgt durch die Absolvierenden und/oder mit Unterstützung durch Arbeitgebende, Branchenverbände, Kantone (Stipendium oder Darlehen) sowie andere Geldgeber.
Ausnahmefall: Können Absolvierende die Vorfinanzierung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht leisten (Eigen-/Fremdfinanzierung), ist ab Januar 2018 unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung möglich (siehe > Antrag auf Teilbeiträge vor der eidgenössischen Prüfung).
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
Den Absolvierenden werden 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren zurückerstattet. Die Obergrenze liegt bei einer Berufsprüfung bei CHF 9’500 (Kursgebühren: CHF 19’000), bei einer höheren Fachprüfung bei 10‘500 (Kursgebühren: CHF 21’000). Werden für die Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung mehrere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden. Dies gilt auch für den Besuch weiterer Kurse im Falle einer Wiederholung der eidgenössischen Prüfung. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden Kursgebühren erst ab einem kumulierten Betrag von CHF 1’000 abgerechnet.
Als anrechenbar gilt derjenige Teil des Kurses, der unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung dient (inkl. vom Kursanbieter bereitgestellten Lehrmitteln). Auf Gebühren für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen, Diplomfeier sowie Kosten, die nicht direkt mit dem Inhalt der Prüfung zusammenhängen, besteht kein Subventionsanspruch. Bei modularen Prüfungen sind Gebühren für Modulprüfungen anrechenbar, sofern sie im Kurspreis inbegriffen sind.
Beispiele:
Clara Zürcher bezahlt für den vorbereitenden Kurs auf die Berufsprüfung CHF 12’500. Davon sind CHF 12’000 anrechenbar. Sie hat Anspruch auf einen Bundesbeitrag von CHF 6’000 (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind).
Max Muster absolviert zur Vorbereitung auf die höhere Fachprüfung zwei vorbereitende Kurse. Die anrechenbaren Kursgebühren betragen CHF 15’000 und CHF 8’000, macht insgesamt CHF 23’000. Bei der geltenden Obergrenze von CHF 21’000 hat Max Muster Anspruch einen Bundesbeitrag von CHF 10’500 (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind).
Wo können die Absolvierenden die Beiträge beantragen?
Absolvierende können die Beiträge über ein Onlineportal beantragen und die geforderten Nachweise einreichen.
Für den Zugang zum Onlineportal müssen sich Absolvierende einmalig registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung können Sie sich im Onlineportal anmelden. Das Vorgehen zur Registrierung und zur Anmeldung wird in untenstehender Anleitung beschrieben (Lektüre dringend erforderlich).
Anleitung Onlineportal (PDF, 3 MB, 13.12.2017)
Kontakt bei Fragen zum Onlineportal und zur Beantragung der Bundesbeiträge:
SDBB | CSFO
Abwicklungsstelle
Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen
Im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Seilerstrasse 8 | 3001 Bern
bundesbeitraege@sdbb.ch
Wie wird das Beitragsgesuch im Onlineportal gestellt (Normalfall)?
Das Beitragsgesuch wird im Normalfall nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung gestellt.
So wird das Gesuch gestellt:
- Die Absolvierenden registrieren sich über das Onlineportal (siehe vorherige Frage).
- Die Absolvierenden reichen die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) sowie die Zahlungsbestätigung(en) für den absolvierten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern.
Beispiel Zahlungsbestätigung
- Die Absolvierenden reichen die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung ein. Diese erhalten sie von der Prüfungsträgerschaft.
- Der Bund prüft die Angaben. Entsprechen sie den Voraussetzungen, wird der Bundesbeitrag ausgezahlt (Bearbeitungsdauer max. drei Monate ab vollständig eingereichtem Gesuch).
Personen können Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragen, wenn:
- sie gemäss letzter Steuerveranlagung weniger als CHF 88 direkte Bundessteuer leisten mussten (quellenbesteuerte Personen siehe nächste Rubrik) >
- sie eine schriftliche Verpflichtung abgeben, die eidgenössische Prüfung zu absolvieren und innerhalb von 5 Jahren nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung einreichen;
- die anrechenbaren Kursgebühren CHF 3’500 übersteigen.
So wird der Antrag gestellt:
- Die Absolvierenden registrieren sich über das Onlineportal (siehe > Wo können die Absolvierenden die Beiträge beantragen?).
- Die Absolvierenden geben die schriftliche Verpflichtungserklärung (siehe oben) ab.
- Die Absolvierenden laden die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung über die direkte Bundessteuer hoch. Ausserdem reichen sie die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) sowie die Zahlungsbestätigung(en) für den absolvierten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern. Der Kursbeginn darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Für einen vorbereitenden Kurs darf dieselbe Zahlungsbestätigung nur einmal eingereicht werden.
Beispiel Zahlungsbestätigung
- Der Bund prüft die Angaben. Entsprechen sie den Voraussetzungen, wird der Teilbeitrag ausbezahlt (Bearbeitungsdauer max. drei Monate ab vollständig eingereichtem Antrag). Es können mehrmals Teilbeiträge beantragt werden, jeweils für angefallene Kursgebühren von über CHF 3’500. Allfällige Restbeiträge können nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragt werden.
- Nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung reichen die Absolvierenden die Prüfungsverfügung ein. Diese erhalten sie von der Prüfungsträgerschaft. Trifft innerhalb von 5 Jahren nach dem ersten Antrag keine Prüfungsverfügung ein, wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig.
- Der Bund erstellt eine Schlussabrechnung und zahlt allfällige Restbeträge aus.
Können quellenbesteuerte Personen einen Antrag auf Teilbeiträge stellen?
Quellenbesteuerte Personen können keinen Antrag auf Teilbeiträge stellen. Nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung können sie im normalen Verfahren Bundesbeiträge beantragen (sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).
Unterziehen sich quellenbesteuerte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz einer nachträglich ordentlichen Veranlagung, können sie einen Antrag auf Teilbeiträge stellen, sofern die zu zahlende Bundessteuer weniger als CHF 88 beträgt. Es gilt jeweils die Veranlagung der letzten Steuerperiode. Für weitere Informationen wenden sich Absolvierende bitte an ihre kantonale Steuerverwaltung.
Werden für die Wiederholung der eidgenössischen Prüfung weitere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze auf die bereits angefallenen Kursgebühren kumuliert werden: Für die Berufsprüfung maximal CHF 19’000 Kursgebühren / CHF 9’500 Bundesbeitrag und für die höhere Fachprüfung maximal CHF 21’000 Kursgebühren / CHF 10’500 Bundesbeitrag.
Nein.
Melden sich Absolvierende fristgerecht (gemäss Prüfungsordnung) oder nicht fristgerecht aber begründet (z.B. Militär, Krankheit) von der Prüfung ab, können sie das Beitragsgesuch stellen, sobald sie erneut zur Prüfung antreten.
Kandidierende, die
- nicht fristgerecht von der Prüfung zurückgetreten sind
- ohne einen endschuldbaren Grund von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil zurückgetreten sind
- ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Prüfung zurückgetreten sind
- von der Prüfung ausgeschlossen worden sind (unzulässige Hilfsmittel, grobe Verletzung der Prüfungsdisziplin, Täuschung der Experten)
haben die Prüfung nicht (vollständig) absolviert. Sie können keine Bundesbeiträge beantragen.
Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die von den Absolvierenden an die Kursanbieter bezahlt wurden. Dies entspricht dem Ziel der Bundesbeiträge, die finanzielle Belastung der Absolvierenden zu senken (Subjektorientierung).
Kursgebühren, die von Dritten (z.B. Arbeitgebern, Branchenverbänden, weiteren Finanzierern) direkt an die Kursanbieter bezahlt werden, sind von den Bundesbeiträgen ausgenommen. In diesem Fall sinkt der Subventionsanspruch um den von Dritten an den Kursanbieter geleisteten Betrag (siehe Informationsblatt).
Die finanzielle Unterstützung von Dritten an die Absolvierenden hat keinen Einfluss auf die Bundesbeiträge. Sämtliche von den Absolvierenden an den Kursanbieter bezahlten Kursgebühren werden beim Subventionsanspruch berücksichtigt. Der Dritte regelt mit dem Absolvierenden (z.B. mittels Bildungsvereinbarung oder Darlehensvertrag), ob und in welcher Form er die vorfinanzierten Beträge nach Erhalt der Bundesbeiträge zurückzahlen muss.
Die Auszahlung der Bundesbeiträge erfolgt subjektorientiert an die Absolvierenden. Eine Auszahlung an Dritte ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
Monika Muster bezahlt die Gebühren für den vorbereitenden Kurs. Sie hat vollen Anspruch auf den Bundesbeitrag und erhält diesen ausbezahlt. Sie regelt mit ihrem Arbeitgeber, in welchem Umfang und in welcher Art sich dieser an der Finanzierung der Kursgebühren beteiligt.
Der Arbeitgeber von Peter Zürcher beteiligt sich an den Kursgebühren und zahlt seinen Anteil direkt dem Kursanbieter. Peter Zürcher erhält den Bundesbeitrag nur für die Kursgebühren, die er selbst an den Kursanbieter bezahlt hat.
Details siehe SBFI Info Drittfinanzierung
Wie müssen Absolvierende die Bundesbeiträge steuerlich deklarieren?
Absolvierende müssen erhaltene Bundesbeiträge als „übrige Einkünfte“ in der Steuererklärung deklarieren. Dies gilt auch für Beiträge des Arbeitgebers, sofern diese nicht im Netto-Lohn enthalten sind. Entstandene Kurskosten können als „berufsorientierte Aus- und Weiterbildung“ in Abzug gebracht werden.
Die Kurskosten und die Beiträge von Bund und/oder Arbeitgeber sind in der jeweiligen Steuerperiode zu deklarieren. Werden die Kurskosten und die erhaltenen Beiträge in derselben Steuerperiode deklariert, werden die Kurskosten mit den erhaltenen Beiträgen verrechnet. Der Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung verkleinert sich dadurch.
Fazit: Das sollten Absolvierende beachten
- informieren sich anhand der Meldeliste, ob der besuchte Kurs beitragsberechtigend ist;
- erkundigen sich beim Kursanbieter, ob der Kurs kantonal subventioniert wurde;
- informieren sich, ob sie die Zulassungsbedingungen zur eidgenössischen Prüfung erfüllen;
- bewahren die von den Kursanbietern ausgestellten Rechnung(en) und Zahlungsbestätigung(en) über die bezahlten Kursgebühren auf (sofern der Kurs nicht kantonal subventioniert wurde);
- bewahren die von der Prüfungsträgerschaft ausgestellte Prüfungsverfügung auf.
Zu den Lehrgängen
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